· Fachbeitrag · Kostenentscheidung
Voraussetzungen einer beschwerdefähigen Entscheidung über die Kosten
Eine Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt (BGH 9.8.12, VII ZB 86/10, Abruf-Nr. 122868). |
Sachverhalt
Gläubiger G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 2.10.06 erteilte er dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des S. falsch angegeben war. Am 1.11.06 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da S. unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Im Anschluss nahm G. den Vollstreckungsauftrag aufgrund einer angeblich mit dem S. geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.3.07 übersandte G. dem Verfahrensbevollmächtigten des S. eine Forderungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von 1.577,33 EUR, die unter anderem die Position „ZV-Auftrag 2.10.06 150,50 EUR“ enthielt. Nachdem er von G. die Vollstreckungsunterlagen, in denen 132,50 EUR Anwaltskosten und 18 EUR Gerichtsvollziehergebühren für den Vollstreckungsauftrag vom 2.10.06 ausgewiesen waren, erhalten hatte, überwies S. ihm am 3.4.07 den Betrag von 150,50 EUR unter Angabe des folgenden Verwendungszwecks: „Schlussrate KFB LG X. und ZV Gebühren“.
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