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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Unsere Leserin, gepr. Rechtsfachwirtin Tina Grossin, Kassel, kombinierte ihre Facebook-Recherche mit gezielten Nachfragen über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners bei dessen Familie und Arbeitgeber. Das sich daraus ergebende Gesamtbild führte zum Zugriff. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der arbeitslose Busfahrer

    Im Auftrag des Jugendamts der Stadt X. machte unsere Leserin im Jahr 2008 gegen den Schuldner S. gerichtlich Unterhaltsforderungen geltend. Es erging sodann ein entsprechendes Urteil. Gemäß § 126 ZPO musste S. den über die PKH-Gebühren hinausgehenden Teil der Anwaltsgebühren, die in der Kanzlei unserer Leserin entstanden waren, tragen.

    Da S. nicht zahlte, musste schließlich gegen ihn vollstreckt werden. Dies verlief zunächst fruchtlos: S. war arbeitslos (er war bis dato Busfahrer) und verzog nach Norddeutschland. Die Beitreibung des Unterhalts übernahm wieder das Jugendamt. Unsere Leserin prüfte die Akte regelmäßig auf eventuelle Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten bezüglich des o.g. Gebührenanspruchs - leider erfolglos!

    Aufgrund der entsprechenden Berichterstattung in „Vollstreckung effektiv“ recherchierte unsere Leserin dann im Jahr 2011 auch bei Facebook. Das lohnte sich: S. war an seinen ursprünglichen Wohnort nach X. zurückgezogen und gab an, wieder als Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr zu arbeiten. Sofort brachte unsere Leserin eine Gehaltspfändung beim früheren Arbeitgeber des Schuldners vor Ort aus. Diese verlief leider negativ. Eine weitere Pfändung bei dem nächstmöglichen Busunternehmen brachte zwar ebenfalls keinen unmittelbaren Erfolg, aber den Hinweis, bei welchem Unternehmen der Schuldner nun angestellt war. Die dort ausgebrachte Gehaltspfändung war erfolgreich - allerdings hielt sich die „Ausbeute“ in Grenzen. Grund: Der Schuldner hatte einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein Anruf beim zuständigen Jugendamt und der Mutter des Kindes ergab jedoch, dass Unterhalt nicht gezahlt wurde.

    Also beantragte unsere Leserin beim Vollstreckungsgericht in Ergänzung zu dem erlassenen PfÜB, dass das auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind wegen fehlender Unterhaltszahlungen für dieses bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfe. Dem Antrag wurde entsprochen. Danach ergaben sich monatlich pfändbare Beträge in Höhe von jeweils ca. 175 EUR. Nach nur fünf Monaten war die Gehaltspfändung erledigt!

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch monatlich veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 162 | ID 34703640