· Nachricht · Leserforum
Der „bessere“ Zwangsversteigerungsantrag
| FRAGE: Wir haben einen Zwangsversteigerungsantrag gestellt und vom Gericht die Mitteilung erhalten, dass derzeit die zu unseren Gunsten eingetragene Sicherungshypothek „in das geringste Gebot einzustellen“ wäre, da wir nur aus dem persönlichen Anspruch die Versteigerung betreiben. Was hat das für eine Bedeutung? Ist von uns etwas zu veranlassen? |
Antwort: Vereinfacht ausgedrückt, ist das geringste Gebot der Betrag, den ein potenzieller Bieter bei der Zwangsversteigerung mindestens bieten muss. Legaldefiniert ist das geringste Gebot in § 44 Abs. 1 ZVG: Danach sind dafür alle die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen.
Betrieben wird die Zwangsversteigerung hier offenbar irrtümlicherweise nur wegen der persönlichen Forderung, aber gerade nicht wegen des dinglichen Anspruchs aus der Sicherungshypothek. Die persönliche Forderung eines Gläubigers hat aber eine schlechtere Rangklasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) als der dingliche Anspruch aus der Sicherungshypothek als Grundpfandrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Folge: Das geringste Gebot erhöht sich um den Betrag der Sicherungshypothek. Das wiederum führt zu einer geringeren Attraktivität für potenzielle Bieter und damit einer Verminderung der bestmöglichen Verwertungsmöglichkeit in der Zwangsversteigerung.
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