28.08.2013 · Fachbeitrag · Leserservice
Prüfungsumfang der Schuldneridentität bei Pfändungen
| Oft liegt als vollstreckbarer Titel ein Vollstreckungsbescheid zugrunde, auf dem nicht das Geburtsdatum des Schuldners steht. Manche Vollstreckungsgerichte erlassen einen beantragten PfÜB nicht, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Beantragung wegen Umzugs eine andere Adresse hat, als auf dem Vollstreckungsbescheid angegeben. Sie verlangen in solchen Fällen häufig einen lückenlosen Verlauf der Umzüge per Einwohnermeldeamtsausdruck nachzuweisen. Dadurch vergeht viel Zeit zulasten von Gläubigern. Die Frage ist, ob die Vollstreckungsgerichte eine solche Prüfungsverpflichtung haben. |
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