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    Amtliche Formulare: Doch keine Novelle der Novelle

    | Am 24.11.23 hat der Bundesrat (Drucksache 491/23) eine Verlängerung der Übergangsfristen der zum 22.12.22 neu eingeführten Zwangsvollstreckungsformulare beschlossen. Dies ist am 30.11.2023 in Kraft getreten (BGBl. 2023 Nr. 320 vom 29.11.2023). |

     

    Bei Antragstellung bzw. Beauftragung ab dem 1.9.24 sind die (Neu)Formulare ausschließlich i. d. F. der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.22 zu nutzen. Bis zum 31.8.24 können ‒ parallel ‒ weiter die Altformulare nach der GVFV a. F. und ZVFV a. F. genutzt werden. Soweit zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen keine Nutzungspflicht für Formulare für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher bestand, müssen für Aufträge, die bis einschließlich 30.4.25 gestellt werden, weiter keine Formulare verwendet werden. Erst ab dem 1.5.25 gilt auch hier der Formularzwang (§ 6 Abs. 1 S. 2 ZVFV). Die Bereinigung der im Referentenentwurf des BMJ vom 3.8.23 (VE 23, 153) aufgeführten handwerklichen Fehler soll später in einem gesonderten Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 221 | ID 49764350