· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht: So ermitteln Sie den (un)pfändbaren Betrag
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Zahlt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt an eine Person, die über eigenes Einkommen verfügt, kann das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. In der Praxis werden dabei die unterschiedlichsten Anordnungen getroffen. Drittschuldner müssen diese Anordnung jedoch genau berücksichtigen und zwar so, wie sie das Gericht angeordnet hat, da sonst Schadenersatzansprüche drohen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie als Gläubiger oder Schuldner bei solchen gerichtlichen Anordnungen den (un)pfändbare Betrag bestimmen. |
1. Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nach § 850c ZPO
§ 850c Abs. 1 und Abs. 2 ZPO regeln, welche Beträge zugunsten des Schuldners bei der Berechnung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens zugrunde zu legen sind. Sie werden gemäß § 850c Abs. 2a ZPO alle zwei Jahre zum 1.7. durch die sog. „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung“ (PfändfreiGrBek) neu bestimmt.
Zurzeit gilt für den Schuldner ein monatlicher Grundfreibetrag von 1.133,80 EUR (§ 850c Abs. 1 S. 1 ZPO). Gewährt er aufgrund gesetzlicher Verpflichtung einer oder mehreren Personen Unterhalt, erhöht sich dieser bei einer Unterhaltspflicht um 426,71 EUR und bei zwei bis fünf Unterhaltspflichten um je weitere 237,73 EUR (§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist dabei vom auf volle 10 EUR abgerundeten Arbeitseinkommen auszugehen (§ 850c Abs. 3 S. 1 ZPO).
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Schuldner S. verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich 2.186,18 EUR und gewährt seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau E. sowie dem gemeinsamen minderjährigen Kind K. jeweils Unterhalt. Daraus ergibt sich in einem ersten Schritt der folgende pfandfreie Betrag: | |
Grundfreibetrag | 1.133,80 EUR |
Erhöhung aufgrund 1. Unterhaltspflicht | + 426,71 EUR |
Erhöhung aufgrund 2. Unterhaltspflicht | + 237,73 EUR |
Summe | 1.798,24 EUR |
In einem zweiten Schritt ist dieser erhöhte Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO weiter (aber nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. PfändfreiGrBek 2017 max. bis auf 2.511,43 EUR mtl.) zu erhöhen: Von der Differenz zwischen dem bereits erhöhten Grundfreibetrag (= 1.798,24 EUR) und dem nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO auf volle 10 EUR abzurundende Nettoeinkommen (= 2.180 EUR) sind
- bei keiner Unterhaltspflicht 3/10 (als Anreiz zur Arbeitswilligkeit des Schuldners),
- bei einer Unterhaltspflicht weitere 2/10 und
- bei zwei bis fünf Unterhaltspflichten je weitere Person weitere je 1/10
dem erhöhten Grundfreibetrag nochmals zuzuschlagen.
PRAXISHINWEIS | Im Beispielsfall ist der bereits erhöhte Grundfreibetrag von 1.798,24 EUR somit insgesamt um 6/10 des darüber liegenden Betrags für den Schuldner weiter pfandfrei zu stellen. Dafür ist zunächst die Differenz zwischen dem nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO abgerundeten Nettoeinkommen und dem erhöhten Grundfreibetrag zu ermitteln. |
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Nettoeinkommen (auf volle 10 EUR abgerundet) | 2.180,00 EUR |
abzgl. erhöhter Grundfreibetrag | - 1.798,24 EUR |
Differenz | 381,76 EUR |
Der erhöhte Grundfreibetrag ist weiterhin um insgesamt 6/10 von 381,76 EUR wie folgt weiter zu erhöhen: | |
Erhöhter Grundfreibetrag | 1.798,24 EUR |
Erhöhung um 3/10 von 381,76 EUR (für Schuldner) | + 114,53 EUR |
Erhöhung um 2/10 von 381,76 EUR (für 1. Unterhaltspflicht) | + 76,35 EUR |
Erhöhung um 1/10 von 381,76 EUR (für 2. Unterhaltspflicht) | + 38,17 EUR |
Dem Schuldner verbleiben somit | 2.027,29 EUR |
PRAXISHINWEIS | Der an den Gläubiger abzuführende Betrag berechnet sich nun aus der Differenz des nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO abgerundeten Nettoeinkommens und des vorstehend errechneten Pfändungsfreibetrags. |
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Nettoeinkommen | 2.180,00 EUR |
abzgl. Pfändungsfreibetrag (§ 850c Abs. 1, 2 ZPO) | - 2.027,30 EUR |
Gläubiger erhält | 152,70 EUR |
(dies entspricht dem Betrag nach der zurzeit gültigen Lohnpfändungstabelle Sp. 2 gemäß § 850c Abs. 3 ZPO) |
PRAXISHINWEIS | Dem Schuldner verbleibt von seinem Nettoeinkommen von 2.186,18 EUR der Pfändungsfreibetrag von 2.027,30 EUR zzgl. 6,18 EUR der sich aus der Abrundung des Nettoeinkommens (§ 850c Abs. 3 S. 1 ZPO) ergebenden Differenz zum tatsächlichen Nettoeinkommen (2.186,18 EUR - 2.180,00 EUR), insgesamt somit 2.033,48 EUR. |
MERKE | Der für den Gläubiger pfändbare Betrag kann grundsätzlich auch aus der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Tabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO abgelesen werden. Allerdings enthält diese einen Rundungsfehler zulasten des Schuldners: Fälschlicherweise ist dort bei einer unterhaltsberechtigten Person (Spalte 1) der pfändbare und nicht der unpfändbare Betrag vom Gesetzgeber aufgerundet worden. Die sich daraus ergebende Differenz von einem Cent spielt in der Praxis aber keine entscheidende Rolle. |
2. Berechnung des pfändungsfreien Betrages anhand gerichtlicher Anordnungen
Wie bereits dargelegt, ergeben sich durch die Gerichte infolge der unterschiedlichen Anordnungen auch unterschiedliche Berechnungsmethoden:
a) Mögliche Anordnung: Weiterer unpfändbarer Betrag „aus der Differenz“ zwischen zwei Tabellenspalten
Das Gericht muss zwar den pfändungsfreien oder pfändbaren Einkommensteil des Schuldners grundsätzlich nicht ziffernmäßig angeben (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850c Rn. 9), sondern kann für die Berechnung auch auf die Tabelle des § 850c ZPO verweisen (§ 850c Abs. 3 S. 2 ZPO). Bei teilweiser Nichtberücksichtigung einer Unterhaltspflicht soll das allerdings nicht geschehen (§ 850c Abs. 4 letzter HS ZPO). Das Gericht soll in diesem Fall vielmehr den dem Schuldner konkreten weiteren pfandfrei zu belassenden Betrag für die nur teilweise Unterhaltspflicht bestimmen (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 17).
In der Praxis wird jedoch oft ein weiterer Betrag in Höhe der Differenz zwischen zwei Spalten der Tabelle nach § 850c ZPO für die nur teilweise zu berücksichtigende Unterhaltspflicht pfandfrei gestellt.
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Wie Beispiel 1; E. verfügt über Einkommen in fast gleicher Höhe wie S. G. beantragt, dass E. aufgrund des eigenen Einkommens ganz unberücksichtigt bleiben muss und dass K. bei der Berechnung des (un)pfändbaren Betrages nur teilweise zu berücksichtigen ist. Das Gericht erlässt daraufhin folgende Anordnung:
„Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers zwei weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet. Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bleibt die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach der Tabelle des § 850c ZPO ganz unberücksichtigt. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind ist nur teilweise zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen der Spalte 0 und der Spalte 1 der Tabelle zu § 850c ZPO.
Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein, als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.“
Der pfändbare Betrag aus dem nach § 850c Abs. 3 S. 1 ZPO abgerundeten Nettoeinkommen von 2.180 EUR berechnet sich wie folgt: | |
Pfändbar gemäß Lohnpfändungstabelle Sp. 0 | 732,34 EUR |
abzgl. Differenz zw. Sp. 0 und 1 (422,59 EUR) → davon 1/2 | - 211,30 EUR |
pfändbar | 521,04 EUR |
MERKE | Nach Spalte 0 beträgt der pfändbare Betrag 732,34 EUR, nach Spalte 1 309,75 EUR. Differenz somit: 422,59 EUR. Die Hälfte (211,30 EUR) verbleibt dem S. (für die teilweise Unterhaltspflicht gegenüber K.) weiter pfandfrei. Damit reduziert sich also der nach Spalte 0 pfändbare Betrag von 732,34 EUR um den Betrag von 211,30 EUR auf 521,04 EUR. |
b) Mögliche Anordnung: Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht nur zu einem bestimmten Bruchteil/Prozentsatz
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Wie Beispiel 4; nur erlässt das Gericht nun die folgende Anordnung:
„Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers zwei weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet. Nach § 850c Abs. 4 ZPO bleibt die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nach der Tabelle des § 850c ZPO ganz unberücksichtigt. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind ist nur zu 40 Prozent zu berücksichtigen.
Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein, als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.“
Wichtig | Ordnet das Gericht eine nur bruchteilsmäßige oder prozentuale Berücksichtigung einer Unterhaltspflicht an, ist wie folgt zu rechnen. | |
Nettoeinkommen (auf volle 10 EUR abgerundet) | 2.180,00 EUR |
abzgl. Grundfreibetrag (für Schuldner) | - 1.133,80 EUR |
abzgl. Erhöhung für 1. Unterhaltspflicht (426,71 EUR → davon 40 Prozent) |
- 170,68 EUR |
875,52 EUR | |
abzgl. Erhöhung für S. (3/10 von 875,52 EUR) | - 262,66 EUR |
abzgl. Erhöhung für 1. Unterhaltspflicht (2/10 von 875,52 EUR → davon 40 Prozent) |
- 70,04 EUR |
pfändbar | 542,82 EUR |
Hier wird die anteilige Berücksichtigung der Unterhaltspflicht somit nicht (wie in Beispiel 4) anhand der Differenz der Tabellenspalten (der pfändbaren Beträge zugunsten des Gläubigers) berechnet. Vielmehr wird umgekehrt der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Betrag (s. die grundsätzliche Berechnung in Beispiel 1) für die Unterhaltspflicht nach dem vom Gericht angeordneten Bruchteil/Prozentsatz nur anteilig mit 40 Prozent berechnet.
Das bedeutet: Der an sich nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO (i. V. m. PfändfreiGrBek 2017) für die erste Unterhaltspflicht dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag von 426,71 EUR beim erhöhten Grundfreibetrag wird jetzt nicht voll, sondern nur noch mit 40 Prozent (170,68 EUR) berücksichtigt. Bei der nachfolgenden weiteren Erhöhung des erhöhten Grundfreibetrags nach § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO (s. die grundsätzliche Berechnung in Beispiel 1) wird die weitere Erhöhung um 2/10 für die 1. Unterhaltspflicht (175,10 EUR) ebenfalls nicht voll, sondern nur noch mit 40 Prozent dieser 2/10 (70,04 EUR) berücksichtigt.
MERKE | In der Praxis wird bei der gerichtlichen Anordnung hier in Beispiel 5 oft auch wie bei der Anordnung in Beispiel 4 gerechnet, indem anhand der Differenz der Tabellenspalten (also der für den Gläubiger pfändbaren Beträge) ein weiterer anteiliger Betrag zugunsten des Schuldners pfandfrei gestellt wird (hier also 40 Prozent der Spaltendifferenz). |
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pfändbar gemäß Lohnpfändungstabelle Sp. 0 | 732,34 EUR |
abzgl. Differenz zw. Sp. 0 und 1 (422,59 EUR) → davon 40 % | - 169,04 EUR |
pfändbar | 563,30 EUR |
Nach dieser Berechnung ergäbe sich so ein um 20,48 EUR höherer pfändbarer Betrag (563,30 EUR anstelle von 542,82 EUR). Diese Berechnung anhand der Tabellenspalten der pfändbaren Beträge ist bei der gerichtlichen Anordnung, die Unterhaltspflicht des Schuldners sei nur anteilsmäßig (hier: zu 40 Prozent) zu berücksichtigen, aber abzulehnen. Denn sie ist ungenau und stößt insbesondere bei niedrigem Einkommen an ihre Grenzen. Daher soll der (un)pfändbare Betrag in einem solchen Fall wie in Beispiel 5 berechnet werden (vgl. Grote, InsBüro 17, 128): Bei der Berechnung sind die vom Gesetz in § 850c Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 ZPO zugunsten des Schuldners vorgesehenen Freibeträge für seine Unterhaltspflichten entsprechend der gerichtlichen Anordnung nur anteilsmäßig zu berücksichtigen (Grote, a. a. O.).
PRAXISHINWEISE | Gerichtliche Entscheidungen, welcher Berechnungsweg „richtig“ ist, sind bislang nicht bekannt. Daher können Sie sich, abhängig davon, ob sie den Schuldner oder den Gläubiger vertreten, derzeit noch auf den für Ihren Mandanten günstigeren berufen. |
c) Mögliche Anordnung: Weiterer unpfändbarer Betrag in Höhe eines Bruchteils „des Nettomehrbetrages“
Bei einer privilegierten Pfändung nach § 850d ZPO (Unterhalt) oder § 850f Abs. 2 ZPO (Delikt) ist die Tabelle nach § 850c Abs. 3 ZPO nicht anzuwenden. Vielmehr setzt das Gericht den dem Schuldner zu belassenden pfändungsfreien Betrag für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten (§ 850d Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO) nach billigem Ermessen fest. Hierbei kann das Gericht (z. B. beim Gleichrang eines Gläubigers mit einem weiteren Unterhaltsberechtigten) anordnen, dass zzgl. des für den Schuldner festgesetzten Freibetrags diesem noch „die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Nettomehreinkommens“ pfandfrei zu belassen ist.
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Schuldner S. verfügt über ein Nettoeinkommen von mtl. 2.186,18 EUR. Er erfüllt eine Unterhaltspflicht gegenüber einem seiner beiden minderjährigen Kinder, dem K1. Das andere minderjährige Kind, K. 2, vollstreckt gegen ihn. Das Gericht erlässt die folgende Anordnung:
„Der Schuldner ist nach Angaben des Gläubigers einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet. Daher dürfen dem Schuldner bis zur Deckung des Anspruchs des Gläubigers von seinem aufgrund der vorgenannten Ausführungen (Berechnung des pfändbaren Einkommens) errechneten Nettoeinkommen nur verbleiben 932 EUR monatlich zzgl. 1/2 des diesen Betrag übersteigenden Nettomehreinkommens.
Der sich hieraus ergebende, dem Schuldner zu belassende Betrag darf nicht höher sein als der unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO (in der jeweils gültigen Fassung) pfandfrei verbleibende Betrag.“
Der pfändbare Betrag berechnet sich jetzt wie folgt: | |
Nettoeinkommen | 2.186,18 EUR |
abzgl. Freibetrag für S. | - 932,00 EUR |
Nettomehrbetrag | 1.254,18 EUR |
abzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags | - 627,09 EUR |
pfändbar | 627,09 EUR |
S. verbleiben somit insgesamt 1.559,09 EUR. Dieser Betrag ist nicht höher als der ihm nach der Tabelle zu § 850c ZPO gewährte Pfändungsfreibetrag nach Sp. 2 von 2.027,30 EUR (zu seiner Berechnung: s. Beispiel 1). |