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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Unterhaltspflichten des Schuldners: So berechnen Sie den pfändbaren Betrag

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Zahlt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt an eine Person, die über eigenes Einkommen verfügt, kann das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass diese Person bei der Berechnung des pfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das Vollstreckungsgericht kann hier unterschiedliche Anordnungen treffen, je nach dem, aufgrund welcher Forderung der Gläubiger vollstreckt. Der Beitrag zeigt, welche Anordnungen das Gericht bei nur teilweiser Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erlassen kann und wie sich der pfändbare Betrag dann errechnet. |

    1. Berechnungsgrundlage verbietet Anwendung von Schemata

    Bei der Berechnung der Höhe des Betrags, der dem Schuldner für seine nur teilweise zu berücksichtigende Unterhaltspflicht zu gewähren ist, verbietet sich eine schematische Handhabung (Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1063e; BGH VE 05, 119). Das Vollstreckungsgericht muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Billigkeitsentscheidung treffen und Folgendes berücksichtigen:

     

    • den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten,