· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Ruhegeldzahlungen eines GmbH-Geschäftsführers sind als Arbeitseinkommen pfändbar
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat jetzt entschieden: Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag nach § 850 Abs. 2 ZPO sind als Arbeitseinkommen anzusehen. Sie sind daher nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar. |
Sachverhalt
Der Schuldner war alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer in Liquidation befindlichen Drittschuldnerin und zugleich ihr Liquidator. Er hatte bereits 1993 mit der Drittschuldnerin einen Pensionsvertrag geschlossen, mit dem er ihr gegenüber einen Anspruch auf Altersrente erwarb. Das Vollstreckungsgericht erließ einen Pfändungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Pensionsvertrag, gerichtet auf Auszahlung von Pensionsleistungen oder anderen Altersbezügen in Höhe von 8.300 EUR je Monat, gepfändet worden sind.
Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens beantragte der Schuldner, den Pfändungsbeschluss dahin abzuändern, dass die Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach Maßgabe von § 851c ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden können. Das AG hat der Erinnerung des Schuldners abgeholfen und den Pfändungsbeschluss antragsgemäß geändert. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, der Pfändungsbeschluss müsse dahingehend abgeändert werden, dass Leistungen der Drittschuldnerin aus Pensionszusagen nur nach § 850 Abs. 2 ZPO i. V. m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet sind. Die hiergegen zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger wies der BGH als unbegründet zurück.
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