26.04.2016 · Fachbeitrag · Lohnpfändung
Zusammentreffen von Normal- und Unterhaltsgläubiger
| Ein Fall aus der Praxis: Schuldner S. erhält ein monatliches Arbeitseinkommen von 2.500 EUR netto. Er lebt von seiner Ehefrau E. getrennt und hat zwei minderjährige Kinder K.1 und K. 2 (5 und 6 Jahre alt). Für beide Kinder zahlt er monatlichen Unterhalt. Der E. zahlt er trotz eines Titels keinen Unterhalt. Es pfändet der gewöhnliche Gläubiger G. in das Arbeitseinkommen des S; zeitlich später pfändet E. wegen Unterhaltsrückständen von 3.000 EUR sowie monatlich laufendem Unterhalt in Höhe von 500 EUR gemäß § 850d ZPO. Bei deren PfÜB ordnet das Vollstreckungsgericht an, dass der notwendige Selbstbehalt für S. und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber K. 1 und K. 2 1.500 EUR beträgt. Welche Beträge muss der Arbeitgeber als Drittschuldner an G. und E. auskehren? |
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