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  • · Fachbeitrag · Miet- und Pachtzinsen

    Wenn die Eigentümergemeinschaft Gläubiger ist ...

    | In VE 16, 146 , haben wir in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung beschrieben, wie Miet- und Pachteinkünfte zu pfänden sind. Diese Anleitung ist aber nicht in allen Fällen dieser Pfändung anzuwenden. Eine Ausnahme bilden z. B. Fälle, in denen Gläubigerin eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist und diese gegen einen säumigen Eigentümer vorgeht, z. B. wegen rückständiger Hausgeldzahlungen in dessen Miet- und Pachtansprüche pfändet. |

     

    1. Anspruchssituation

    Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Wohnungseigentümer stellen sich meist wie folgt dar:

     

     

    2. So gehen Sie richtig vor

    In diesem Fall sind die Formulierungen „Rückgewähr der in Form eines Sparbuchs abgetretenen Kaution“ und „Herausgabe des kautionshalber übergebenen Sparbuchs“ im amtlichen Formular zu streichen. Die Eigentümergemeinschaft kann solche Ansprüche nicht pfänden. Sie stehen nur dem Mieter gegenüber dem Schuldner (Wohnungseigentümer) zu. Schuldner der Eigentümergemeinschaft im o. g. Fall ist jedoch der Vermieter (Eigentümer). Diesem stehen die Ansprüche nicht zu. Nur der Vermieter könnte als Gläubiger diese Ansprüche seines Mieters pfänden. Insofern ist unter Anspruch G Folgendes einzutragen:

     

    • Anspruch G

    (Hinweis: betrifft Anspruch an weitere Drittschuldner bzw. schon aufgeführte Drittschuldner, soweit Platz unzureichend)

    • Zahlung der rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Miete und Pacht
    • Herausgabe oder Leistung der fälligen oder künftig fällig werdenden Mietkaution
    • Zahlung einer vereinbarten Mietvorauszahlung
    • Nutzungsentgelt wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB
    • Schadenersatz wegen der verspäteten Rückgabe der Mietsache
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 141 | ID 45990538