· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Einzelner Miteigentümer kann eine auf ihn lautende vollstreckbare Titelausfertigung verlangen
| Bereits in VE 21, 24 , haben wir über die Entscheidung des BGH berichtet, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Das LG Saarbrücken hat durch Beschluss vom 21.9.21 (5 T 261/21, Abruf-Nr. 225667 ) diese Entscheidung nun auch auf andere Gemeinschaften (BGB-Gesellschaft) angewendet. |
Im entschiedenen Fall waren A., B. und C. als Bruchteils-Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Rahmen eines Teilungsversteigerungsverfahrens erließ das AG Saarbrücken einen Zuschlagsbeschluss, durch den das betreffende Grundstück dem A. für 45.000 EUR zugeschlagen wurde. Da A. nicht zahlte, übertrug das AG die im Teilungsplan aufgeführten Forderungen gegen den Ersteher (A.) auf die Berechtigten und wies einen Übererlös in Höhe von ca. 39.000 EUR den ehemaligen Eigentümern (A., B. und C.) unverteilt zu. Anschließend erteilte das AG dem B. als Gläubiger eine Vollstreckungsklausel zum Zuschlagsbeschluss. Dagegen legte der A. Erinnerung ein, die das AG zurückgewiesen hat. Hiergegen erhob der A. sofortige Beschwerde und beantragte, die erteilte Vollstreckungsklausel sofort einzuziehen und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses für unzulässig zu erklären. Die Kammer erklärte daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbar erteilten Zuschlagsbeschluss für unzulässig.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Vollstreckungsklausel der Gläubigerin hätte nicht in der geschehenen Weise erteilt werden dürfen. Zutreffend ist zwar, dass die Gläubiger (A., B. und C.) als ehemalige Miteigentümer auch Mitgläubiger i. S. v. § 432 BGB an dem unverteilten Übererlös sind und jeder Miteigentümer eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Die Kammer stellt allerdings unter Berufung auf die Entscheidung des BGH (VE, a. a. O.) klar, dass Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zugunsten aller Mitgläubiger durchgeführt wird, der Erlös der Zwangsvollstreckung also allen Mitgläubigern zugutekommt.
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