· Fachbeitrag · Örtliche Zuständigkeit
Prozesskostensicherheit richtig pfänden
| Es kommt vor, dass das Gericht anordnet, der Kläger müsse wegen der Prozesskosten, z. B. des Beklagten, zur Sicherheit einen bestimmten Betrag einzahlen (vgl. § 110 ZPO). Obsiegt der Kläger, hat er einen Anspruch auf Erstattung des hinterlegten Betrags. Eine aktuelle Entscheidung des LG Koblenz zeigt eine Problematik, die dabei entstehen kann. |
Sachverhalt
Der Gläubiger pfändete folgenden Anspruch des im Ausland lebenden Schuldners (Anspruch G): "„Erstattung der Gerichtskosten/Prozesskostensicherheit aus dem Verfahren vor dem LG Koblenz, Az. ...; der gemäß Zwischenurteil vom ... wegen der Prozesskosten der Beklagten von dem Kläger zur Sicherheit einzuzahlende Betrag i. H. v. 3.140 EUR wurde als Prozesskosten verbucht und gelangte nicht zur Hinterlegungsstelle“. Als Drittschuldner nannte er das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des LG Koblenz.
Das Vollstreckungsgericht wies den Antrag wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Das LG ‒ Beschwerdegericht ‒ gab dem Vollstreckungsgericht Recht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei im vorliegenden Fall der (Wohn)Sitz des Drittschuldners (§ 828 Abs. 2 Alt. 2 i. V. m. § 23 S. 2 ZPO). Nachdem das Land Rheinland-Pfalz als Drittschuldner über keinen Sitz verfügt, sei daher auf den Sitz des Vertreters abzustellen. Hinsichtlich der gepfändeten Forderung werde das Land Rheinland-Pfalz durch die zuständige Landesjustizkasse in Mainz vertreten. Örtlich zuständig für den Erlass des PfÜB ist daher das AG ‒ Vollstreckungsgericht ‒ in Mainz.
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