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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Absehen von Bezifferung des pfändungsfreien Betrags beim P-Konto

    | § 850k Abs. 3 ZPO regelt die Ersetzung des sog. Sockelfreibetrags (§ 850k Abs. 1 ZPO, derzeit 1.133,80 EUR) und der weiteren Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, wenn der Gläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrenten gemäß § 850d ZPO in die Gutschrift aus einer Bankverbindung beim P-Konto vollstreckt. Das Vollstreckungsgericht muss grundsätzlich im Rahmen seines Beschlusses ‒ wie bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche in das Arbeitseinkommen oder die anderen unter § 850 bis § 850b ZPO fallenden Einkünfte ‒ den pfändungsfreien Betrag nach § 850d ZPO bezifferbar bestimmen. Denn dadurch wird der Aufwand für die drittschuldnerischen Kreditinstitute in einem vertretbaren Rahmen gehalten (BT-Drucksache 16/7615, S. 1). Es gibt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz. |

    1. Keine Bezifferung bei gleichmäßiger Befriedigung

    Eine solche Ausnahme hat der BGH (VE 18, 23) zugelassen, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter (z. B. weiterer minderjähriger Kinder) zu erreichen.

     

    Im Klartext: Pfändet ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche privilegiert nach § 850d ZPO, ist nach § 850d Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO dem Schuldner so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur gleichmäßigen Befriedigung dem Gläubiger gleichstehender Unterhaltsberechtigter bedarf. Um das zu erreichen, müssen die dem Schuldner im jeweiligen Kalendermonat über seinen notwendigen Unterhalt hinaus zur Verfügung stehenden Gutschriften quotal diesen Unterhaltsberechtigten zugeordnet werden.