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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Arbeitslosengeld II vom P-Konto gepfändet? Pech gehabt!

    | Das LSG Bayern hat entschieden: Schuldner haben keinen Anspruch darauf, Arbeitslosengeld II erneut in bar ausgezahlt zu bekommen, wenn Gläubiger die Leistung vom P-Konto weggepfändet haben (9.1.15, L7 AS846/14 B ER). |

     

    Häufig werden auf dem P-Konto des Schuldners Nachzahlungen für Arbeitslosengeld II gutgeschrieben. Soll der Freibetrag beim P-Konto dann freigegeben bzw. erhöht werden, sind die Vollstreckungsgerichte zuständig (LSG Bayern, a.a.O.). Der Schuldner muss also nach § 850k Abs. 4 ZPO beantragen, dass über den nach § 850k Abs. 1 ZPO bescheinigten Freibetrag ein weiterer Teilbetrag pfandfrei belassen wird.

     

    Das LG Koblenz (VE 15, 45) und das LG Berlin (VE 14, 166) vertreten allerdings die Ansicht, dass eine Verteilung von Nachzahlungen auf einem P-Konto für mehrere Monate auf die Monate, für die die Nachzahlungen gedacht sind, nicht von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wird. Grund: Der Betrag wird für den Lebensunterhalt des Schuldners nicht mehr benötigt.