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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Fehlüberweisung: Schuldner hat Pech gehabt

    | Fehlüberweisungen kommen öfter vor, so auch beim P-Konto. Im Rahmen von Anträgen nach § 850k Abs. 4 ZPO versuchen Schuldner dann immer wieder diese Gelder freizubekommen. |

     

    Für die Freigabe des aufgrund Fehlüberweisung dem P-Konto gutgeschriebenen Betrags besteht keine Rechtsgrundlage. Der Freibetrag beim P-Konto kann nämlich nur zugunsten des monatlich wiederkehrenden Einkommens unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen oder aufgrund der Höhe des bezogenen Einkommens angepasst werden. Es handelt sich aber bei fehlüberwiesenen Beträgen gerade nicht um Zahlungen aus wiederkehrendem Einkommen, sodass § 850k ZPO von vornherein nicht anzuwenden ist (AG Kassel 13.10.15, 620 M 365/14). Der Dritte, also der, dem der Fehlbetrag zusteht, hat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Schuldner. Diesen Anspruch muss er vor dem Zivilgericht geltend machen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 147 | ID 46044081