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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Freibetrag gilt nicht automatisch für P-Konto

    | Pfändet der Gläubiger gleichzeitig wegen Delikts- bzw. gesetzlichen Unterhaltsansprüchen in Arbeitseinkommen (Anspruch A) und Bankverbindung (Anspruch D), erstreckt sich der durch das Vollstreckungsgericht festgesetzte pfändungsfreie Betrag für den Schuldner nicht automatisch auch auf den Anspruch D. Hierzu gibt es Neuigkeiten. |

     

    In der Praxis taucht derzeit nämlich immer öfter folgende neue Variante einer gerichtlichen Zwischenverfügung auf:

     

    • Neue Art der gerichtlichen Zwischenverfügung

    „Es wird mitgeteilt, dass §§ 850d, 850f ZPO für die Pfändung von Forderungen aus dem Anspruch D grundsätzlich nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der Kontopfändung wird die Anwendbarkeit der §§ 850d, 850f ZPO über § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO geregelt, wenn nachgewiesen ist, dass der Schuldner ein P-Konto führt. Sofern ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht werden kann, bleibt die Erklärung des Drittschuldners gemäß § 840 ZPO abzuwarten. Insoweit ist eine privilegierte Pfändung zunächst nicht möglich. Sofern daher kein Nachweis über das geführte Konto als P-Konto geführt wird, wird die Pfändung gemäß § 850c ZPO erlassen.“