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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Keine Rückwirkung bei Umstellung eines Girokontos

    |Versäumt der Schuldner die fristgerechte Umstellung seines gepfändeten Girokontos auf ein P-Konto im Sinne des § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO, kann er zwar gemäß § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO jederzeit noch die Umstellung beantragen. Diese hat dann aber gemäß § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO keine rückwirkende Wirkung mehr. Vollstreckungsschutz ist dem Schuldner in solchen Fällen nicht mehr zu gewähren, da er die Konsequenzen seines Versäumnisses tragen muss. |

     

    Das Vollstreckungsgericht erließ am 24.8.10 einen PfÜB gegen den Schuldner, mittels dessen sein Girokonto gepfändet wurde. Der PfÜB wurde der Drittschuldnerin Ende August 2010 zugestellt. Der Schuldner beantragte am 16.2.11 die Umstellung seines gepfändeten Girokontos auf ein P-Konto gemäß § 850k Abs. 7 ZPO. Zugleich beantragt er rückwirkenden Vollstreckungsschutz zum 1.2.11, da ihm die Auszahlung seines Arbeitseinkommens, das dem gepfändeten Konto am 15.02.11 gutgeschrieben wurde, verweigert wurde. Dies hat das AG Hannover abgelehnt (9.3.11, 705 M 56075/10, Abruf-Nr. 113105).

     

    Gläubiger müssen nach dieser Entscheidung Folgendes beachten: Rückwirkender Vollstreckungsschutz beim gepfändeten Girokonto nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO würde nach dem Gesetzeswortlaut nur gewährt, wenn der Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des PfÜB (hier also Ende August 2010) die Umstellung seines Girokontos auf ein P-Konto vereinbart hätte. Versäumt der Schuldner die fristgerechte Umstellung, kommt er aber nicht mehr in den Genuss des rückwirkenden Schutzes nach § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO, weil die Drittschuldnerin in solchen Fällen eine Umstellung erst zum vierten auf die Erklärung des Schuldners folgenden Werktag vornehmen müsste (BT-Drucksache 16/12714, S. 21; Ahrens, NJW 10, 2001). Rückwirkender Vollstreckungsschutz ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 165 | ID 29063710