· Fachbeitrag · P-Konto
Reduzierung des Freibetrags nach § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO bei Unterhalts-Deliktsansprüchen
| Oft vollstrecken Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO gleichzeitig wegen Unterhaltsansprüchen in Anspruch D (an Kreditinstitute). Dabei kann es zu ärgerlichen Zwischenverfügungen des Vollstreckungsgerichts kommen, wie der Fall eines Lesers zeigt. |
1. Das beantragte der Leser
Unser Leser hatte beim Vollstreckungsgericht Folgendes beantragt:
|
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen. ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO). ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst. |
Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf ☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§850e Nr. 2 ZPO) ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO) ☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO) ☒ Bevorrechtigte Vollstreckung nach § 850d ZPO |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig