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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Reduzierung des Freibetrags nach § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO bei Unterhalts-Deliktsansprüchen

    | Oft vollstrecken Unterhaltsgläubiger nach § 850d ZPO gleichzeitig wegen Unterhaltsansprüchen in Anspruch D (an Kreditinstitute). Dabei kann es zu ärgerlichen Zwischenverfügungen des Vollstreckungsgerichts kommen, wie der Fall eines Lesers zeigt. |

    1. Das beantragte der Leser

    Unser Leser hatte beim Vollstreckungsgericht Folgendes beantragt:

     

    • Schritt 1

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen

     

    Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf

    ☒ Pfändung ☒ und ☒ Überweisung zu erlassen.

    ☒ Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln

    (☒ mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung ‒ ZPO).

    ☐ Die Zustellung wird selbst veranlasst.

    Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

    ☐ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§850e Nr. 2 ZPO)

    ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

    ☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

    ☒ Bevorrechtigte Vollstreckung nach § 850d ZPO