· Nachricht · P-Konto
SGB-Nachzahlungen für Zeitraum ohne P-Konto
| Die Redaktion erreichte folgender Fall: Gläubiger G. pfändet im Dezember 2020 in die Bankverbindung (Anspruch D) des Schuldners S. Dieser wandelt das Konto am 28.6.21 in ein P-Konto um. Am 2.7.21 werden dem P-Konto Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3.880 EUR für den Zeitraum vom 1.3. bis 31.8.21 gutgeschrieben. S. beantragt, den gesamten Betrag nach § 850k Abs. 4 ZPO freizugeben. G. hingegen ist der Ansicht, dass eine Freigabe nur für den Zeitraum erfolgen kann, in dem bereits die Wirkungen des P-Konto bestanden haben, somit nur für die Monate Juni bis einschließlich August 2021. Zu Recht? |
1. So ist die Rechtslage
Der Nachzahlungsbetrag ist nur teilweise für die Monate Juni bis August 2021 freizugeben. Nach § 850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 850k Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Nach § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO ist dabei § 54 Abs. 4 SGB I entsprechend anzuwenden, der bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
Beachten Sie | § 54 Abs. 4 SGB I ist hier allerdings nicht anwendbar, da die o. g. Nachzahlung einen Zeitraum nach Inkrafttreten des § 42 Abs. 4 SGB II zum 1.8.16 betrifft. Hierdurch wird § 54 Abs. 4 SGB I verdrängt (BGH VE 18, 56). Der Anspruch auf Leistungen kann daher grundsätzlich nicht gepfändet werden.
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