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  • · Fachbeitrag · Rechtsnachfolge

    Anforderungen an Nachweis der Namensänderung bei „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels

    | Der BGH ist jetzt erneut auf die Anforderungen an den Nachweis der Namensänderung eines Titelgläubigers bei der sog. „Beischreibung“ eines Vollstreckungstitels eingegangen. Die Kenntnis dieser Entscheidung ist für die Rechtspraxis unverzichtbar. |

     

    Sachverhalt

    Der zugrunde liegende Titel lautete zunächst auf eine Firma I. und es wurde gemäß § 727 ZPO eine Rechtsnachfolgeklausel für die F. GbR erteilt. Die ehemalige F. GbR ist als OHG seit 15 in das Handelsregister des AG mit den persönlich haftenden Gesellschaftern He. V. und We. J. eingetragen. Der Notar N. erstellte eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, aus der sich ergibt, dass die Gesellschafter der OHG in ihren Handelsregisteranmeldungen erklärt haben, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der GbR bereits zuvor bestanden habe, unter der Bezeichnung V. und J. GbR 1995 gegründet worden sei und diese Bezeichnung später in We. J. u.a. GbR und dann in F.-V. und J. GbR geändert worden sei. In einer weiteren notariellen Urkunde erklärt der Gesellschafter J. im eigenen und auch im Namen des Mitgesellschafters V., die jetzige OHG sei bereits im Jahr 1995 als GbR unter der Bezeichnung F.-V. und J. GbR gegründet worden und dann unter ‒ in der Urkunde im Einzelnen genannten ‒ elf weiteren Bezeichnungen aufgetreten, darunter auch der Bezeichnung „F. GbR“. Er erklärt ferner, dass die Gesellschafter V. und J. keine weiteren Gesellschaften gegründet oder geführt hätten und lediglich die ursprünglich als F.-V. und J. GbR gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese Bezeichnungen geführt habe.

     

    Die OHG hat ‒ anwaltlich vertreten ‒ beim AG Schöneberg beantragt, eine klarstellenden Klausel bezüglich der Gläubigerbezeichnung auf dem oben genannten Titel anzubringen, da sie mit der Titelgläubigerin, der F. GbR, identisch sei. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der OHG ist erfolglos geblieben.