Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Pfändbares Einkommen

    Wenn der Schuldner die Mieter nicht zahlt ...

    | Wurde in die Kalkulation des unpfändbaren Betrags (§ 850c ZPO) eine zu berücksichtigende Kaltmiete einbezogen und zahlt der Schuldner diese aber nicht, ist er so zu behandeln, als stünde ihm dieser Betrag zusätzlich zum Einkommen zur Verfügung (AG Oranienburg 11.8.16, 91 M 712/14). |

     

    Der Betrag ist dann seinem Nettoeinkommen wie fiktives Einkommen hinzuzurechnen. Anschließend ist das pfändbare Einkommen des Schuldners zu ermitteln. Es kommt hingegen nicht in Betracht, den Betrag zu dem nach der Tabelle ermittelten pfändbaren Betrag hinzuzurechnen und den Gesamtbetrag an den Gläubiger auszuschütten.

     

    Der unpfändbare Betrag des Einkommens des Schuldners ist nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen entsprechend der Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln.

    Quelle: ID 44386098