· Fachbeitrag · Pfändung
Keine Erinnerung bei Vollstreckung trotz vollstreckungsbeschränkender Vereinbarung
| Durch Beschluss vom 18.5.17 (VII ZB 38/16, Abruf-Nr. 194744 ) hat der BGH entschieden: Ein Schuldner kann nicht mittels Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) erreichen, dass die Vollstreckung aufgehoben wird, indem er sich auf eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung beruft, mit der die Vollstreckung in den gepfändeten Gegenstand ausgeschlossen wird. |
Insoweit stellt die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 Abs. 1 ZPO einen geeigneten Rechtsbehelf dar.
In der nächsten Ausgabe von Vollstreckung effektiv werden wir die sich für Gläubiger aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen praxisnah darstellen.
Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 129 | ID 44753730