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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen

    Das gilt bei Lohn- und Kontopfändung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Pfändungsfreigrenzen haben sich zum 1.7.15 erneut erhöht. Bei der Lohn- und Kontopfändung sind insoweit einige Besonderheiten zu berücksichtigen. |

     

    1. Keine Übergangsregelung

    Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.15 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.15 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Neuregelungen werden hingegen nicht bei Beschlüssen angewendet, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle selbst festlegt, z.B. bei:

    • Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO,
    • Pfändung wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO,
    • teilweisem Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener nach § 850c Abs. 4 ZPO und
    • P-Kontopfändungen nach § 850k Abs. 4 ZPO.