· Fachbeitrag · Pfändungsfreigrenzen
Das gilt bei Lohn- und Kontopfändung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Pfändungsfreigrenzen haben sich zum 1.7.15 erneut erhöht. Bei der Lohn- und Kontopfändung sind insoweit einige Besonderheiten zu berücksichtigen. |
1. Keine Übergangsregelung
Weil es an einer Übergangsregelung fehlt, greifen die neuen Freigrenzen ab dem 1.7.15 für alle Beschlüsse, in denen auf die Tabelle nach § 850c ZPO verwiesen wird (sog. Blankettbeschlüsse). Bei der Pfändung des Anspruchs A (an Arbeitgeber) bzw. B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger) gelten die Neuerungen für alle nach dem 1.7.15 ausgezahlten Arbeitseinkommen bzw. pfändbaren Sozialleistungen (§ 850c Nr. 2a ZPO).
PRAXISHINWEIS | Die Neuregelungen werden hingegen nicht bei Beschlüssen angewendet, in denen das Vollstreckungsgericht die Pfändungsbeträge ohne die Tabelle selbst festlegt, z.B. bei:
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