· Fachbeitrag · Pfändungspraxis
Ansprüche aus Internet-Domainvertrag pfändbar
| Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag sind pfändbar. Das hat das FG Münster für behördliche Vollstreckungen geklärt (16.9.15 7 K 781/14 AO; Rev. zugelassen). Auch private Gläubiger können die Entscheidung nutzen. |
Eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt, sollte für den Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik eine Internet-Domain registrieren. Sie verpflichtete sich vertraglich, die Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Da der Unternehmer mit Steuern rückständig war, pfändete das Finanzamt u.a. dessen Anspruch, die Registrierung seiner Internet-Domain aufrecht zu erhalten. Die Genossenschaft klagte gegen das Finanzamt und verlangte, die Pfändung aufzuheben.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Denn die Rechte des Unternehmers aus dem Domainvertrag seien pfändbare Vermögensrechte nach den abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Die Pfändung ziele dabei nicht auf die Internet-Domain als solche, da sie nur eine technische Adresse sei. Sie richte sich vielmehr an alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Registrierungsstelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Die Pfändung verfolge auch keine pfändungsfremden Ziele. Sie solle vielmehr das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag sichern. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Löse eine künftig steigende Zahl solcher Pfändungen bei der Registrierungsstelle erheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand aus, sei dies unerheblich.
Weiterführende Hinweise
- Streit um Pfändung von Internet-Domains geklärt, VE 05, 188
- BGH zur Pfändung und Verwertung einer Internet-Domain, VE 05, 178