· Fachbeitrag · Pfändungsschutz
Schlechte Nachrichten für Gläubiger: Riester-Sparvertrag ist nicht pfändbar
| Der BGH hat jetzt die Rechte von Schuldnern gestärkt. Er hat Ansprüche aus einem geförderten Riester-Vertrag für nicht pfändbar erklärt. |
Eine Einschränkung macht der BGH jedoch: Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt davon ab, ob die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist (16.11.17, IX ZR 21/17, Abruf-Nr. 197717).
Dies sei allerdings schon anzunehmen, so der BGH, wenn
- der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
- der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und
- die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Da dies zwischen den Parteien streitig war, verwies der Senat die Sache zur weiteren Aufklärung an das LG zurück.
Leserservice: In der nächsten Ausgabe von VE werden die praktischen Konsequenzen der Entscheidung aus Gläubigersicht dargestellt.
Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 201 | ID 45009545