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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    BGH erschwert Pfänden von angespartem Altersvorsorgekapital

    | Der BGH hat jetzt entschieden ( 16.11.17, IX ZR 21/17, Abruf-Nr. 197717 ): Angespartes Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag (z. B. Riester-Sparvertrag) ist pfändbar, wenn bestimmte Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. |

     

    Welche Leistungen als geförderte Altersvorsorgebeiträge anzusehen sind, ergibt sich aus § 82 EStG. Entscheidend ist nach dessen Abs. 1 S. 1, dass der Zulageberechtigte (Schuldner) entsprechende Beiträge oder Tilgungsleistungen zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags erbringt, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.

     

    MERKE | Obwohl der BGH in seinem Leitsatz zunächst auf die Förderfähigkeit abstellt, postuliert er dennoch für einen Pfändungsschutz, dass die erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den derzeitig jährlichen Höchstbetrag von 2.100 EUR (§ 10a Abs. 1 S. 1 EStG) nicht übersteigen.

     

    Folge: Liegen also die durch den Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge über jährlich 2.100 EUR (= monatlich 175 EUR), ist das angesparte Kapital pfändbar.

     

    PRAXISHINWEIS | Ob diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie im Rahmen des Verfahrens zur Vermögensauskunft herausfinden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, im Rahmen einer bereits ausgebrachten Pfändung über § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO vom Schuldner hierüber Auskünfte einzufordern.

     

    Da der Anspruch auf die Zulage bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs entsteht, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (§ 88 EStG), die Gewährung der Zulage aber davon abhängt, ob ein entsprechender Antrag gestellt wird (§ 89 EStG), ist darauf abzustellen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bereits einen Antrag auf Zulage gestellt hat.

     

    Wird also trotz Zulagenantrag keine Förderung gewährt oder wird eine gewährte Zulage vollständig zurückgefordert, unterliegt der Altersvorsorgevertrag insoweit ab diesem Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Eine nur gekürzte Gewährung von Zulagen oder teilweise Rückforderung gewährter Zulagen ‒ etwa, weil der Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG = mindestens 60 EUR, max. 2.100 EUR pro Jahr) nicht erbracht wurde ‒ ist hingegen unschädlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch hier kann der Gläubiger im Rahmen des Verfahrens zur Vermögensauskunft herausfinden, ob der Schuldner einen Antrag gestellt hat, bzw. im Rahmen einer bereits ausgebrachten Pfändung über § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO vom Schuldner hierüber Auskünfte einzufordern.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 59 | ID 45097046