· Fachbeitrag · PfÜB-Formulare
Fehlervermeidung: Beschlussausfertigung unbedingt beantragen
| In der gerichtlichen Praxis hat sich folgendes Problem ergeben: Der Gläubiger beantragt mittels eines amtlichen Formulars einen PfÜB, der vom Rechtspfleger auch erlassen wird. Zugleich wird die Zustellung nach § 840 ZPO über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beantragt. Die Geschäftsstelle gibt daraufhin eine Abschrift des erlassenen PfÜB an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Dieser bemängelt, dass er von der ihm übergebenen Abschrift keine beglaubigte Abschrift zur Zustellung an den Drittschuldner herstellen könne. Er benötige vielmehr eine Ausfertigung des PfÜB. Die Geschäftsstelle erklärt, dass dies nicht möglich sei, da keine Ausfertigung durch den Gläubiger beantragt wurde. Zu Recht? |
Problem: Es gilt neues Recht
Ja. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BGBl I 13, 3786) wurden zum 1.7.14 die §§ 317, 329 ZPO geändert. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Zustellung von erlassenen PfÜB.
Nach § 317 Abs. 2, § 329 Abs. 1 S. 2 ZPO werden seit dem Stichtag 1.7.14 Beschlussausfertigungen nur noch auf ausdrücklichen Antrag und nur in Papierform erteilt. Dies hat zur Folge: Wird ein solcher Antrag durch einen Gläubiger nicht gestellt, wird der erlassene PfÜB nur noch in Abschrift an den Gerichtsvollzieher bzw. im Fall der Selbstzustellung an den Gläubiger übersandt.
Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift des PfÜB nicht herstellen kann, weil er hierzu unbedingt die Ausfertigung benötigt. Also gibt der Gerichtsvollzieher die ihm erteilte Abschrift an den Gläubiger zurück und weist darauf hin, dass er eine Ausfertigung benötigt, da andernfalls eine Zustellung nicht möglich ist.
MERKE | Dass diese Verfahrensweise zeitaufwendig ist und letztlich die Gefahr eines Vollstreckungsausfalls besteht, bedarf keiner Diskussion. Dennoch praktizieren manche Gerichte diese Vorgehensweise, obwohl ausdrücklich in den amtlichen Pfändungsformularen bereits vorgefertigt auf der letzten Seite (9, 10) das Wort „Ausgefertigt“ steht! |
Problemlösung
Gläubiger sollten zwecks Vermeidung eines erheblichen Zeitverlustes unbedingt in einem gesonderten Anschreiben ausdrücklich eine Ausfertigung des erlassenen Beschlusses beantragen!