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  • · Fachbeitrag · Pfüb-Formulare

    Kontopfändung: Zulässige Änderung der Formulare

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat entschieden, dass Änderungen an den verbindlichen amtlichen Formularen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind ( VE 14, 59 ). Aufgrund dessen müssen Gläubiger in Bezug auf die seit dem 1.11.14 neu zu verwendenden Formulare stets prüfen, ob das amtliche Formular im konkreten, individuellen Fall brauchbar ist. Wie sie es im Fall der Kontopfändung abändern können, zeigt die folgende Checkliste. |

     

    Checkliste / Formular in Bezug auf Anspruch D rechtssicher abändern

    Schritt 1

    Auf Seite 1 des Formulars ist Folgendes anzukreuzen: Es wird beantragt, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss auf  Pfändung  und  Überweisung zu erlassen  Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln  (mit der Aufforderung nach § 840 der Zivilprozessordnung - ZPO), alternativ: Die Zustellung wird selbst veranlasst.

     

    Schritt 2

    Auf Seite 1 des Formulars ist Folgendes anzukreuzen:  Ich drucke nur die ausgefüllten Seiten 1-5, 8, 9 (bei Unterhaltsansprüchen: 1-6, 9, 10) aus und reiche diese dem Gericht ein.

     

    Schritt 3

    Auf Seite 2 des Formulars ist folgendes anzukreuzen:  Pfändung  und  Überweisungsbeschluss in der Zwangsvollstreckungssache

     

    Schritt 4

    Auf Seite 3 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Drittschuldner” das Kreditinstitut einzutragen.

     

    Schritt 5

    Auf Seite 4 bzw. 5 des Formulars ist unter der Rubrik „Forderung aus Anspruch” anzukreuzen  D (an Kreditinstitute)

     

    Schritt 6

    Auf Seite 5 bzw. 6 des Formulars ist unter „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ einzutragen: unter 6.: „auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft; gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile; gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds; gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation.”

     

    Schritt 7

    Auf Seite 8 bzw. 9 des Formulars ist unter der Rubrik „Es wird angeordnet, dass” bei den bereits dort vorhandenen fünf Aufzählungen ein Kreuz zu setzen beim zweiten und dritten Kästchen.

    Zudem ist das sechste Kästchen anzukreuzen und dann stets einzufügen, dass:

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herausgeben muss;
    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;
    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BGH VE 13, 78);
    • der Schuldner die Kontoauszüge, nach seiner Wahl auch Kopien hiervon, an den Gläubiger herausgeben muss, die Buchungsvorgänge betreffen, die ab Zustellung des PfÜB an die Drittschuldnerin (§ 829 Abs. 3 ZPO) erfolgt sind (BGH VE 12, 74). Insofern sind Schwärzungen einzelner Buchungen unzulässig (BGH VE 12, 78).
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 187 | ID 42981046