20.10.2014 · Fachbeitrag · PfÜB-Formulare
Mehrere Drittschuldner: Unbedingt Anspruch zuordnen
| Wenn ein Gläubiger im amtlichen Formular auf Seite 3 bzw. 5 mehrere Drittschuldner benennt, kommt es in der Praxis regelmäßig vor, dass dem jeweiligen Drittschuldner kein zu pfändender Anspruch auf Seite 4 bzw. 5 zugeordnet wird. Dies muss jedoch unbedingt erfolgen. Die ergibt sich zweifellos aus dem Klammerzusatz auf Seite 3 bzw. 5. Dort heißt es u.a.: „bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen“. |
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