· Fachbeitrag · PfÜB-Formulare
Verweis auf Forderungsaufstellung in Anlage nur ausnahmsweise
| Bei mehreren Hauptforderungen wird oft nur auf eine Anlage als Forderungsaufstellung verwiesen. Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des amtlichen Formulars wird dagegen nicht ausgefüllt. Der BGH (4.11.15, VII ZB 22/15, Abruf-Nr. 182011 ) hat nun entschieden: Ermöglicht das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 S. 1 Nr. 2 ZVFV die Forderungsaufstellung vollständig einzutragen, ist es ausschließlich zu nutzen. |
Selbst bei mehreren Hauptforderungen muss die Summe in der ersten Zeile auf Seite 3 eingetragen werden. Zwar ermöglicht das Formular nicht, ausgerechnete Zinsen für Teilforderungen und zusätzlich weiter laufende Zinsen aufzuführen. Besteht jedoch ein einheitlicher Zinslauf kann die Zinsforderung in der vierten Zeile auf Seite 3 vollständig wie folgt erfasst werden:
PRAXISHINWEIS | Tragen Sie nach dem vorgegebenen Text „über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus“ den Teilbetrag in Höhe von … EUR und im Anschluss an den vorgegebenen Text „seit dem“ das Datum des Beginns der titulierten Verzinsung ein. Indem nur ein Zinsbeginn, aber kein Zinsende eingetragen wird, wird deutlich, dass wegen fortlaufender Zinsen gepfändet werden soll. |
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