· Fachbeitrag · PfÜB-Formulare
Wann ist dem PfÜB eine Forderungsaufstellung beizufügen?
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Muss dem Antrag auf Erlass eines PfÜB eine Forderungsaufstellung beigefügt werden? Diese Frage ist bei unseren Lesern umstritten. Der folgende Beitrag klärt darüber auf, wie Sie sich richtig verhalten. |
1. Grundsatz: Forderung muss bestimmbar sein
Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein. Dem genügt der Gläubiger mit einer seinem Antrag auf Erlass eines PfÜB beiliegenden Forderungsaufstellung, wenn darin diese Beträge aufgeschlüsselt sind.
Ist zwar dem Antrag auf Erlass eines PfÜB eine solche Forderungsaufstellung beigefügt, dem PfÜB aber nicht, ist dieser insoweit vom Antrag abweichende Beschluss nicht hinreichend bestimmt. Er ist daher aufzuheben (BGH JurBüro 08, 606).
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