· Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
So umgehen Sie in eiligen Verfahren den Formularzwang
von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B.A., Leipzig
| Oft erfahren Gläubiger ganz plötzlich von pfändbarer Habe des Schuldners oder machen einen Drittschuldner ausfindig. Dies erfordert, rasch zuzugreifen. Benötigt der Gläubiger PKH, kann sein Anwalt dem Gericht möglicherweise nicht die notwendige Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorlegen, z.B. wenn der Gläubiger verreist ist. Der Rechtsanwalt darf dann nicht abwarten. Er muss vielmehr die sich unverhofft bietende Vollstreckungsmöglichkeit nutzen. Der Beitrag zeigt Ihnen Möglichkeiten, wie Sie in dieser Situation PKH bewilligt erhalten. |
1. Es ist keine aktuelle Erklärung möglich
In einer solchen Situation ist schnelles Handeln gefragt. Stellen Sie daher den Vollstreckungs- und PKH-Antrag ohne das Erklärungsformular des Antragstellers, jedoch mit ergänzender Antragsbegründung.
Vollstreckungsversuche folgen vielfach in kurzen zeitlichen Abständen aufeinander. Es ist naheliegend und Erfolg versprechend, wenn Sie den Rechtspfleger oder das Gericht auf eine Erklärung des Gläubigers aus einem Vollstreckungsverfahren zuvor hinweisen. Weisen Sie auch darauf hin, dass diese Erklärung nach wie vor aktuell ist.
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