28.07.2014 · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung
§ 940a Abs. 2 ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung
| Mit der Mietrechtsreform wurde zum 1.5.13 § 940a Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach kann durch einstweilige Verfügung von einem Dritten die Räumung von Wohnraum verlangt werden, wenn dieser im Besitz der Mietsache ist, ein vollstreckbarer Räumungstitel nur gegen den Mieter vorliegt und der Vermieter erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung von dem tatsächlichen Besitzerwerb des Dritten Kenntnis erlangt hat. Fraglich ist, ob diese Regelung auch auf ein gewerbliches Mietverhältnis anwendbar ist. |
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