· Nachricht · Rechtsbehelf
Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht anfechtbar
| Schuldner beantragen nach ergangenem Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid und hiergegen eingelegtem Einspruch immer wieder, die Zwangsvollstreckung einstweilen ‒ gegen Sicherheitsleistung ‒ einzustellen. Achtung: Ergeht eine solche Entscheidung des Prozessgerichts, ist sie nicht mehr anfechtbar (§ 719 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das hat jetzt das OLG Frankfurt bestätigt (10.9.21, 26 W 15/21, Abruf-Nr. 225665 ). |
Beachten Sie | Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Versäumnisurteilen und bei Vollstreckungsbescheiden (§ 700 Abs. 1 ZPO) darf nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Anderes gilt nur, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn eine ordnungsgemäße Ladung fehlt (OLG Stuttgart NJW-RR 03, 713).