· Fachbeitrag · Rechtsnachfolge
Vollstreckbare Ausfertigung für Rechtsnachfolger der Bremer Landesbank
| Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg ‒ Girozentrale ‒ nach § 21 S. 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (OL-StaatsbankG), ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist (s. u.), ein Vollstreckungstitel i. S. d. § 795 ZPO. Einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden. |
Sachverhalt
Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg ‒ Girozentrale ‒ (Bremer Landesbank) beantragte mit Schreiben vom 25.1.16, wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld gegen den Schuldner die Zwangsverwaltung über dessen Grundstück anzuordnen. Das AG ordnete dies mit Beschluss vom 29.2.16 an. Mit Wirkung vom 31.8.17 wurde die Bremer Landesbank als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) ‒ Girozentrale ‒ (Gläubigerin) als aufnehmendes Institut vereinigt. Mit Beschluss vom 17.10.17 hat das AG das Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen eingestellt und der Beteiligten aufgegeben, einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nebst Zustellungsnachweisen bis zum 30.6.18 vorzulegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG zurückgewiesen.
Der BGH hielt die eingelegte Rechtsbeschwerde für begründet und wies die Sache an das AG zurück (16.5.19, V ZB 117/18, Abruf-Nr. 211055).
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