10.07.2018 · Fachbeitrag · Rechtsschutz
Vollstreckung wegen Bagatellforderung
| Das VG Neustadt (Weinstraße) hat jetzt einem Vollstreckungsgläubiger das Rechtsschutzbedürfnis wegen einer Forderung von 0,03 EUR versagt. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Rechtsschutzsuchende (Gläubiger) das Gericht nicht für unnütze oder unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Nicht schutzwürdig sei ein Interesse, das nach allgemeiner Anschauung als so gering anzusehen ist, dass es die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen (nämlich der Gerichte) nicht rechtfertigt. |
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