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  • · Fachbeitrag · Revisionsinstanz

    Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz voraus

    | In der Revision werden immer wieder Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 ZPO gestellt. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.9.18 (X ZR 76/18; Abruf-Nr. 204991 ) lehrbuchartig in einer Patentstreitigkeit die Voraussetzungen hierfür dargelegt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Das Revisionsgericht ordnet nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

     

    Wichtig | Die Einstellung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen.

     

    PRAXISTIPP | Nicht zu ersetzen sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Der Antrag auf einstweilige Einstellung muss daher im Berufungsurteil oder in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ausgewiesen sein. Es handelt sich hierbei nämlich um einen Sachantrag, der gemäß § 297 ZPO ‒ ebenso wie die Berufungsanträge ‒ von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung gestellt werden muss.

     

    Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Hierzu muss der Schuldner vortragen.

     

    Nach § 714 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Weil der Tatbestand des Berufungsurteils nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Vorbringen der Parteien liefert, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, steht fest, dass der Beklagte einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, wenn beide Urkunden hierzu schweigen.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung zeigt, dass Sie eine mögliche Vollstreckung aus einem rechtsmittelfähigen Berufungsurteil unbedingt bereits in der Berufungsinstanz bedenken müssen. Trägt der Schuldner hier nicht schon für ihn zu ersetzende Nachteile im Rahmen eines Antrags nach § 712 ZPO vor, kommt er damit i. d. R. im Revisionsverfahren zu spät.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 8 | ID 45597007