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  • · Fachbeitrag · Schuldnerinformationen

    Ansprüche auf Erteilung von Renteninformationen und -auskünften nicht pfändbar

    • a)Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung eines Schuldners auf Zahlung von Renten mitgepfändet.
    • b)Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden.

    (BGH 9.2.12, VII ZB 117/09, Abruf-Nr. 120801)

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betreibt gegen die Schuldnerin S. die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das AG - Vollstreckungsgericht - einen PfÜB erlassen, mit dem unter anderem angebliche Forderungen und Ansprüche des S. gegen die Drittschuldnerin D., einen regionalen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wegen Zahlung der rückständigen, laufenden und künftig fällig werdenden Rente gepfändet worden sind. Außerdem ist der Anspruch der S. auf Erteilung und Herausgabe „der jeweils gültigen Rentenmitteilung“ durch D. gepfändet worden. Die 1957 geborene S. bezieht zurzeit keine Rentenzahlungen.

     

    Auf die Erinnerung der D. hat das AG den PfÜB dahin abgeändert, dass bloße Renteninformationen oder Rentenauskünfte im Sinne des § 109 SGB VI nicht zu erteilen sind. Die unter anderem hiergegen gerichtete Beschwerde des G. hatte insoweit keinen Erfolg. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. Der BGH wies diese als unbegründet zurück.