· Fachbeitrag · Schuldnerstrategien durchkreuzen
Mietobjekt vor Räumungstermin „untervermietet“: So können Gläubiger reagieren
| Es kommt im Wohnungs-, aber auch im Gewerberaummietrecht vor, dass sich zur Räumung verurteilte Mieter dadurch zu wehren versuchen, dass sie das Mietobjekt vor der anstehenden Räumung einem Dritten überlassen. Das AG Berlin-Mitte hat nun diesem Treiben ein Ende gesetzt. Nach seiner Ansicht spricht nämlich ein vom Räumungsschuldner nach Räumungsmitteilung vorgelegter Untermietvertrag nicht ohne Weiteres für den Besitz eines Dritten an den Räumen. Maßgeblich sind vielmehr eindeutige, die tatsächliche Besitzherrschaft an den Räumen belegende Gewahrsamsanzeichen. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher aufgrund eines rechtskräftigen Titels, Gewerberäume zu räumen. Am Tag vor der Räumung wurden im Geschäftslokal noch unter Verwendung des Firmenstempels der Schuldnerin und auf deren Namen Quittungen an Käufer ausgestellt. Die Ladenausstattung und -einrichtung war weitgehend identisch. Am Vortag wurden im Geschäftslokal die großen Werbeschilder mit der Bezeichnung der Schuldnerin entfernt und kurz darauf mit der Bezeichnung ... GmbH ersetzt.
Der GV stellte vor Ort die Räumungsvollstreckung mit der Begründung ein, dass sich ein Dritter unter Vorlage eines auf den zwischen dem Dritten und der Schuldnerin datierten Untermietvertrags auf Drittgewahrsam berufe.
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