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  • · Fachbeitrag · Schuldnerverzeichnis

    Zahlungsplan als Hindernis für Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

    | Das Schuldnerverzeichnis soll die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern warnen. In diesem Zusammenhang hat der BGH nun entschieden: Ein festgelegter und nicht hinfälliger Zahlungsplan nach § 802b ZPO steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht nur im Fall des Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Fall der Eintragungsgründe nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO entgegen. |

     

    Darüber hinaus hat der BGH klargestellt (21.12.15, I ZB 107/14, Abruf-Nr. 183617): Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede gemäß § 775 Nr. 4 ZPO stellt ebenfalls ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner dies nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d Abs. 1 ZPO, vereinbaren oder die Abrede über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren.

     

    MERKE | § 882c Abs. 1 ZPO sieht folgende Eintragungsgründe für das Schuldnerverzeichnis vor:

     

    • der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO);
    • eine Vollstreckung ist nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, den Gläubiger voll zu befriedigen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO);
    • der Schuldner weist dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).