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Zwangssicherungshypothek bei nicht rechtskräftigem Urteil?
| Es wird bei der Redaktion immer wieder nachgefragt, ob für den Gläubiger eine Zwangssicherungshypothek auch eingetragen werden kann, wenn das zugrunde liegende Urteil noch nicht rechtskräftig ist. |
Ja. § 720a ZPO regelt, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren (Zahlungs-)Urteil ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben darf, als im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek eingetragen wird. Der BGH hat entschieden, dass es für die Sicherungsvollstreckung nach § 750 Abs. 3 ZPO der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO bedarf, also bei einer titelergänzenden (§ 726 Abs. 1 ZPO) oder titelumschreibenden Klausel (§§ 727 ff. ZPO; VE 06, 186).
PRAXISTIPP | Der Gläubiger muss daher im Fall einer einfachen Vollstreckungsklausel (erteilt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) nach Zustellung des vorläufig vollstreckbaren Titels also nur die zweiwöchige Frist des § 750 Abs. 3 ZPO abwarten, bevor er die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO einleiten kann. Diese Frist soll dem Schuldner Gelegenheit geben, ggf. eine Sicherheitsleistung nach § 720a Abs. 3 ZPO zur Abwendung der Vollstreckung zu erbringen. |