24.02.2017 · Fachbeitrag · Steuerguthaben
Wenn das Finanzamt fehlerhaft handelt ...
| Schuldner S. hat aus Verlustrücktrag plötzlich ein Steuerguthaben. Gläubiger G. erfährt dies und erwirkt ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO). S. erhält so Kenntnis von der beabsichtigten Vollstreckung. Um diese zu vereiteln, beantragt der Steuerberater des S. nun, den Verlustrücktrag auf ein späteres Veranlagungsjahr zu verschieben, das nicht im PfÜB eingeschlossen wurde. Das Finanzamt folgt dem Antrag. Es erklärt die Pfändung für fruchtlos, da sich kein erstattbares Steuerguthaben für den Pfändungszeitraum mehr ergebe. Was nun? |
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