Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils

    Stellung der übrigen Miteigentümer als Beteiligte

    | Der BGH hat bereits durch Beschluss vom 7.6.18 ( VE 19, 11 ) entschieden: Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer als Beteiligte i. S. v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. |

     

    Durch Beschluss vom 22.9.22 (V ZB 8/22, Abruf-Nr. 232174) hat er nachgelegt und klargestellt: Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i. S. v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet.

     

    Die Entscheidung betrifft den häufigen Fall, dass im Grundbuch mehrere Miteigentümer an einem Grundstück eingetragen sind und bereits einer oder mehrere verstorben sind und von mehreren Personen (hier: 71) beerbt wurden, die teils inzwischen wiederum verstorben sind und von weiteren Personen beerbt wurden. Dann fordern die Vollstreckungsgerichte die Antragsteller oft auf, die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Erben und Erbeserben der übrigen Miteigentumsanteile mitzuteilen. Grund: Die übrigen Miteigentümer werden als Beteiligte von Amts wegen nach § 9 Nr. 1 ZVG angesehen. Diese Beteiligtenstellung dient dazu, die Möglichkeit zu schaffen, ggf. bestehende Rechtsverluste bzw. mögliche eintretende rechtliche Nachteile durch geeignete Anträge zu verhindern. Sie können

    • eine abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der sonstigen Versteigerungsbedingungen verlangen (§ 59 Abs. 1 S. 1 ZVG),
    • wenn ihr Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, Sicherheitsleistungen verlangen (§ 67 Abs. 1 S. 1 ZVG),
    • Widerspruch gegen Gebote und gegen die Zurückweisung von Geboten erheben (§ 71 Abs. 1, 2 ZVG) sowie bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke nach § 63 Abs. 2 ZVG verlangen, dass neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot) bzw. dass die mit einem und demselben Recht belasteten Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot) und
    • Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags einlegen (§ 97 Abs. 1 ZVG).

     

    Die Entscheidung führt zur besseren Handhabbarkeit des Verfahrens für Gericht und Beteiligte. Denn sieht man den Miteigentümer allein wegen seines Miteigentums stets als Beteiligten an, führt dies bei vielen Miteigentümern zu erheblichem Zeit- und Kostenaufwand. Es wären viele Zustellungen mit entsprechenden Kosten zu bewirken, für die der Antragsteller haftet. Zudem steht dieser oft nicht in einer persönlichen Verbindung zu den übrigen Miteigentümern, z. B. wenn diese im Ausland wohnen. Es ist dann schwierig, alle anderen Miteigentümer und deren zustellfähige Anschriften zu ermitteln.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 19 | ID 48958612