· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit
| In der Praxis war es bislang umstritten, ob während der Trennungszeit ein Ehegatte hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie die Teilungsversteigerung betreiben darf. Der BGH hat hierzu nun Klartext gesprochen. |
Relevanz für die Praxis
Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft nach Bruchteilen kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Diese wird bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Zwangsversteigerung nach §§ 180 f. ZVG und durch Teilung des Erlöses bewirkt.
Bei Anordnung der Versteigerung prüft das Vollstreckungsgericht nicht, ob aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte oder Einwendungen der Teilungsversteigerung entgegenstehen. Der nicht teilungswillige Miteigentümer-Ehegatte kann diese Rechte oder Einwendungen im Wege eines („unechten“) Drittwiderspruchsantrags geltend machen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 771 ZPO analog). In diesem Zusammenhang hat der BGH nun Folgendes klargestellt:
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