· Nachricht · Titelschuldner
Ordnungsmittel gegen Organ einer juristischen Person
| Ist allein das Organ einer juristischen Person Titelschuldner, sind Ordnungsmittel im Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung des Organs gegen den Vollstreckungstitel (allein) gegen dieses festzusetzen (BGH 18.4.24, I ZB 55/23, Abruf-Nr. 241866 ). |
Die Entscheidung schließt sich an diejenige des BGH vom 12.1.12 (VE 12, 62) an. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterschieden:
- Nur juristische Person ist Titelschuldner und zur Unterlassung verpflichtet: Bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung ist nach § 890 ZPO das Ordnungsgeld gegen die juristische Person und die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat.
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