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  • · Fachbeitrag · Unterlassungsvollstreckung

    Vollstreckung bei Verurteilung gegen juristische Person und natürliche Person als Organ

    Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen (BGH 12.1.12, I ZB 43/11, Abruf-Nr. 120654).

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Schuldnerin zu 1 (S. 1), eine GmbH, ist im Direktvertrieb tätig. Der Schuldner zu 2 (S. 2) ist Geschäftsführer der Schuldnerin. Das LG hat beiden Schuldnern bestimmte Behauptungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferungen untersagt. Wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot hat das LG gegen die Schuldner als Gesamtschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 EUR, ersatzweise für je 500 EUR ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am S. 2, festgesetzt. Die nur vom S. 2 eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt S. 2 sein Begehren weiter, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet.

     

    • Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen. Die ersatzweise bestimmte Ordnungshaft ist hingegen gegen das Organmitglied festzusetzen, das schuldhaft gegen das Verbot verstoßen hat.