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  • · Fachbeitrag · Unmöglichkeit der Leistung

    Wenn der Schuldner „plötzlich“ nicht mehr leisten kann ...

    | Häufig behaupten Arbeitgeber als Schuldner während der Vollstreckung nach § 888 ZPO, dass die Arbeitsstelle des Gläubigers weggefallen ist. Daher könne er nicht mehr beschäftigt werden. Einfach behaupten kann der Arbeitgeber das aber nicht, so das LAG Hamm. Legt er die Umstände hier nicht schlüssig dar, geht das Verfahren nach § 888 ZPO seinen Gang (LAG Hamm 6.12.21, 12 Ta 378/21, Abruf-Nr. 226557 ). |

     

    Im Streitfall (Kündigungsschutzsache) wurde der Arbeitgeber verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in seiner bisherigen Funktion als „HR-Director Deutschland“ weiter zu beschäftigen. Hiergegen war eine Berufung des Arbeitgebers anhängig. Der Arbeitnehmer stellte im weiteren Verlauf einen Antrag nach § 888 ZPO und beantragte Zwangsgeld bzw. -haft, um seine Weiterbeschäftigung zu erzwingen. Der Arbeitgeber beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Aufgrund einer internen Neustrukturierung sei der Arbeitsplatz weggefallen. Die deutschlandweit übergeordnete Kombination der Personalleitungen sei von der Konzernzentrale an sich gezogen worden. Gleiches gelte für weitere Aufgaben des Arbeitnehmers, die auch auf andere Personalleiter übertragen worden seien. Das ArbG wies den Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO zurück. Jedoch hatte die sofortige Beschwerde des Arbeitnehmers zum LAG Hamm Erfolg.

     

    Das LAG: Erklärt der Arbeitgeber, es sei ihm unmöglich, zu leisten, müssen die Gründe hierfür unstreitig oder offenkundig sein. Dies war hier nicht der Fall bzw. hatte der Arbeitgeber dies auch nicht schlüssig dargelegt. Er behauptete, in Abstimmung mit der Konzernmutter nach dem Urteil entschieden zu haben, den Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen. Die Vertretungsgremien wurden informiert und ein Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eingeleitet. Der Gläubiger bestritt dies und sah hierin Versuche, die Vollstreckung zu umgehen. Auch hätte das ArbG beachten müssen, dass Arbeitgeber in solchen Fällen eine gesteigerte Darlegungslast trifft, wenn die unternehmerischen Entscheidungen und der Wegfall der Arbeitsstelle des Gläubigers praktisch deckungsgleich sind (BAG 15.6.21, 9 AZR 217/20, Abruf-Nr. 225426).