· Fachbeitrag · Unterhalt
Einmaliger Sonderbedarf ist pfändbar
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bei Vollstreckungstiteln, vor allem Vollstreckungsbescheiden, die Ansprüche aus (zahn)ärztlichen Leistungen beinhalten, bietet es sich für Gläubiger an, Folgendes zu prüfen: Kann der Anspruch gegenüber einem Ehegatten gepfändet werden, von der Pflicht aus dem sog. Sonderbedarf freigestellt zu werden? Wie dies funktioniert, erläutert der folgende Beitrag. |
1. Grundsatz: Unterhaltsansprüche sind unpfändbar
Unterhaltsansprüche, die in Natur erfüllt werden, sind unpfändbar. Denn würden solche Ansprüche abgetreten, würde der Leistungsinhalt verändert. Nach § 399 BGB ist es daher nicht möglich, solche Unterhaltsansprüche abzutreten. Sie sind damit auch nicht pfändbar (§ 851 ZPO). Hingegen sind auf Geld gerichtete Unterhaltsansprüche nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO pfändbar.
2. Ausnahme: Notwendige ärztliche Behandlung
Unterhalt kann in den Fällen gepfändet werden, in denen eine ärztliche Behandlung notwendig ist. Dann besteht ein besonderer, einmaliger Unterhaltsanspruch, der sog. Sonderbedarf. Der Schuldner kann vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten als Drittschuldner verlangen, dass dieser die Forderung entweder an ihn oder unmittelbar an den Gläubiger zahlt. Nach § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO sind Unterhaltsrenten zwar nur ausnahmsweise pfändbar. Bei einmaligen Unterhaltsansprüchen ist die Norm aber nicht anwendbar, weil die zu pfändende Forderung gerade nicht laufende Zahlungen im Sinne des § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB betrifft (LG Frankenthal NJW-RR 89, 1352).
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