· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Vollstreckung von Forderungen nach § 7 UVG im Verwaltungszwangsverfahren
| Regelmäßig vollstrecken die Unterhaltsvorschusskassen, vertreten durch die jeweiligen Städte, Kommunen bzw. Gemeinden, rückständige Unterhaltsforderungen nach § 7 UVG gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften. Sie beantragen einen PfÜB mittels des amtlichen Formulars nach § 2 Nr. 2 ZVFV. Manche Länder sind allerdings durch Verordnung ermächtigt, zu bestimmen, welche privatrechtlichen Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können. Hierunter fallen auch Unterhaltsrückforderungen nach § 7 UVG. Das wissen viele Beteiligte nicht. |
1. Vorteile des Verwaltungszwangsverfahrens
Der Vorteil dieses Verfahrens besteht für die Unterhaltsvorschusskassen in Folgendem: Sie dürfen als Vollstreckungsbehörden auch Lohnpfändungen für gesetzliche Unterhaltsforderungen ohne den Weg über das Vollstreckungsgericht durchsetzen.
Dabei pfändet die Vollstreckungsbehörde in eigener Zuständigkeit durch eine sog. Pfändungsverfügung. Die amtlichen Pfändungsformulare müssen daher nicht benutzt werden.
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