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  • · Fachbeitrag · Verbindliche Formulare

    Mehrere Hauptforderungen: Verweis auf Forderungsaufstellung in Anlage ist ausreichend

    | Der folgende Fall stellt in der Praxis der Forderungsvollstreckung immer wieder ein Problem dar: |

     

    Gläubiger G. beantragt den Erlass eines PfÜB. Titel ist ein Vollstreckungsbescheid mit zwei Hauptforderungen in Höhe von 3.917,10 EUR nebst 14 Prozent Zinsen und 172,14 EUR nebst 4 Prozent Zinsen. Daneben sind vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 271,90 EUR und Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids von 548,50 EUR tituliert. Nachgewiesen wurden bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 386,90 EUR. Der Gläubiger reicht folgende Forderungsaufstellung betreffend Seite 3 des amtlichen Formulars ein:

    1. Das vom Gläubiger ausgefüllte Formular

     

    Das AG - Vollstreckungsgericht Koblenz - war hier der Ansicht, dass bei mehreren Hauptforderungen diese in der Forderungsaufstellung des amtlichen Formulars auf Seite 3 zunächst durch eine Addition als Gesamtsumme in Spalte 1 in Zeile 1 dargestellt werden können. Hinsichtlich der unterschiedlich verzinsten Hauptforderungen müsse eine Anlage verwendet werden.